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Energiegemeinschaften

Mit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) im Juli 2021 wurden die gesetzlichen Möglichkeiten für die gemeinschaftliche Erzeugung und Nutzung von erneuerbarer Energie (z.B. aus Photovoltaikanlagen) in sogenannten Energiegemeinschaften deutlich ausgeweitet.

Folgende Modelle sind möglich:

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)

Bereits seit 2017 ist es möglich, selbst erzeugte Energie innerhalb eines Gebäudes bzw. eines Grundstücks auf mehrere Verbrauchsanlagen aufzuteilen und zu nutzen. Für die innerhalb der GEA zugeteilte Energie fallen keine Netzentgelte, Steuern und Abgaben an.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) 

Innerhalb einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft kann die erzeugte Energie über das öffentliche Stromnetz an die Mitglieder verteilt werden, wenn sich diese im selben Lokal- oder Regionalbereich befinden. Der Lokalbereich entspricht dabei dem Versorgungsgebiet einer Trafostation, der Regionalbereich dem Versorgungsgebiet eines Umspannwerks. Für die innerhalb der EEG zugeteilte Energie fallen reduzierte Netzentgelte an. Die Elektrizitätsabgabe und der Erneuerbaren-Förderbeitrag entfallen.

Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

Bei der Bürgerenergiegemeinschaft ist die Verteilung der erzeugten Energie aktuell im Netzgebiet eines Verteilernetzbetreibers und ab Juli 2023 in ganz Österreich möglich. Für die innerhalb der BEG zugeteilte Energie gibt es keine reduzierten Netzentgelte, Steuern und Abgaben.

Wie wird die erzeugte Energie verteilt?

Die Funktionsweise und die Modelle zur Aufteilung und Zuordnung der erzeugten Energie innerhalb der Energiegemeinschaft sind bei allen drei Formen dieselben.

 

Funktionsweise

Wer an einer Energiegemeinschaft teilnehmen möchte, braucht einen Smart Meter bei dem die Auslesung der 15-Minuten-Werte aktiviert ist, also einen Prime Meter. Bei mehr als 50 kW und 100.000 kWh kommt ein Lastprofilzähler zum Einsatz. 

Die 15-Minuten-Werte sind für eine korrekte Aufteilung der erzeugten Energie und die Abrechnung der Netzentgelte, Steuern und Abgaben durch die Salzburg Netz GmbH als Netzbetreiber notwendig.

Zur Verarbeitung und Übermittlung der 15-Minuten-Werte benötigen wir Ihre Zustimmung. Diese erteilen Sie uns im Zuge des Beitritts zu einer Energiegemeinschaft in unserem Serviceportal. Es ist aus den oben genannten Gründen leider nicht möglich, einer Energiegemeinschaft beizutreten, wenn man einen Blind Meter beantragt hat.

Auf Basis dieser 15-Minuten-Verbrauchswerte wird dann pro Viertelstunde festgestellt, wie viel der verbrauchten Energie durch den Erzeugungsanteil der Energiegemeinschaft gedeckt und wie viel aus dem Stromnetz vom jeweils frei gewählten Energielieferanten der Teilnehmer:innen ergänzt wurde (Restnetzbezug). 

Die aufbereiteten Daten werden vom Netzbetreiber über standardisierte Datenschnittstellen an die betroffenen Akteur:innen übermittelt. Der Energielieferant erhält den Restnetzbezug, wahlweise täglich oder monatlich. Der Erzeugungsüberschuss, der nicht innerhalb der Gemeinschaft verbraucht wurde, verbleibt bei der Erzeugungsanlage und wird an den frei gewählten Energieabnehmer übermittelt. 

Die Energiegemeinschaft erhält darüber hinaus sämtliche Daten, die für die innergemeinschaftliche Verrechnung notwendig sind (Erzeugungswerte, Verbrauchswerte, zugeordnete und selbst verbrauchte Anteile je Teilnehmer:in). Sie kann basierend auf diesen Daten die Abrechnung der zugeordneten Anteile innerhalb der Gemeinschaft durchführen.

Sollten Sie Umzugspläne haben, teilen Sie diese dem/der Betreiber:in Ihrer Energiegemeinschaft (GEA, EEG, BEG) rechtzeitig mit. Diese:r wird für Sie die notwendigen Schritte beim Netzbetreiber einleiten, um Ihre Teilnahme an der Energiegemeinschaft zu beenden. Die Schlussrechnung der Anlage erfolgt wie gewohnt.

Für die Abwicklung von Energiegemeinschaften im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch uns als Netzbetreiber fallen keine zusätzlichen Entgelte an.

Statische oder dynamische Aufteilung

Auf Basis der gemessenen 15-Minuten-Werte erfolgt die Aufteilung der erzeugten Energie auf die Teilnehmer:innen entweder nach dem statischen oder nach dem dynamischen Modell:

Statische Aufteilung:

Die Energie wird nach einem vorab vereinbarten, fixen Schlüssel verteilt:

Beispiel, 3 Teilnehmer:innen:

  • Teilnehmer:in 1:  25%
  • Teilnehmer:in 2:  45%
  • Teilnehmer:in 3:  30%

Vorteil: 

Die Aufteilung der Energie und damit des Nutzens der Energiegemeinschaft erfolgt nach klar definierten Regeln. Das Modell wird daher oft bei gemeinsamer Finanzierung der Erzeugungsanlage angewendet.  

Nachteil: 

Die Energie wird zugeteilt egal ob die Teilnehmer:innen in der Viertelstunde viel, wenig oder gar nichts brauchen. Der über den Verbrauch hinausgehende Anteil geht in den Gemeinschaftsüberschuss und bringt weniger Nutzen als wenn er innerhalb der Energiegemeinschaft verbraucht worden wäre. Der Eigenverbrauchsanteil innerhalb der Gemeinschaft ist dementsprechend geringer als bei der dynamischen Aufteilung.

Dynamische Aufteilung:

Die erzeugte Energie wird im Verhältnis des tatsächlichen Verbrauchs in der jeweiligen Viertelstunde auf sämtliche Teilnehmer:innen aufgeteilt. Verbraucht ein:e Teilnehmer:in z.B. im Urlaub keine Energie, wird auch keine Erzeugungsanteil zugeteilt. Dementsprechend ist der Anteil je Teilnehmer:in in jeder Viertelstunde anders, also dynamisch.

Vorteil:

Es lassen sich im Vergleich zur statischen Aufteilung deutlich höhere Eigenverbrauchsquoten erzielen  

Nachteil:

Teilnehmer:innen die weniger verbrauchen bekommen auch weniger Erzeugungsanteil zugeteilt. Es kann damit keinbestimmter Anteil an der Erzeugung zugesichert werden.

Die Entscheidung, welches Modell angewendet werden soll, liegt bei der Energiegemeinschaft. Vor der Aktivierung muss angegeben werden, ob statisch oder dynamisch aufgeteilt werden soll. Beim statischen Modell muss pro Verbrauchszählpunkt ein prozentueller Anteil angegeben werden.

Eine spätere Zuordnung von zusätzlichen Verbrauchs- oder auch Erzeugungsanlagen zu bestehenden Gemeinschaften, also die Erweiterung von Gemeinschaften um weitere Teilnehmer:innen ist jederzeit möglich, sofern die Vorrausetzungen (z.B. selber Lokalbereich bei lokalen EEGs) gegeben sind. Rückwirkende Zuordnungen von Verbrauchs- oder Erzeugungsanlagen zu bestehenden Gemeinschaften sind nicht möglich. Eine Zuordnung von Zählpunkten erfolgt aufgrund der Komplexität des Konstruktes immer mit mindestens einem Tag Vorlaufzeit. 

Ein Zählpunkt kann an bis zu fünf Energiegemeinschaften teilnehmen.