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EAG § 72a Kosten-Befreiung bzw. -Deckelung

Befreiung der Erneuerbaren Förderkosten nach EAG § 72

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Haushalte die Erneuerbaren Förderkosten nicht bezahlen (= EAG-Kosten-Befreiung).

Es handelt sich um Kosten, die Sie aktuell auf Ihrer Strom- und/oder Gas-Rechnung finden:

  • Erneuerbaren-Förderpauschale,
  • Erneuerbaren-Förderbeitrag
  • Grüngas-Förderbeitrag

Ob und wie Sie sich von den Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72 befreien lassen können, prüfen Sie bitte hier: EAG-Kosten-Befreiung – ORF Beitrag

Deckelung der Erneuerbaren Förderkosten

nach EAG § 72a

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Erneuerbaren-Förderkosten für Haushalte "gedeckelt" (= EAG-Kosten-Deckelung)

  • Erneuerbaren-Förderpauschale,
  • Erneuerbaren-Förderbeitrag

Kostendeckelung für Haushalte für Stromkund:innen, die zwar nicht von den Rundfunkgebühren befreit sind, aber dennoch nur über ein sehr niedriges Einkommen verfügen, gilt folgendes:

Stromkund:innen, deren Netto-Haushaltseinkommen den Befreiungsrichtsatz gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung nicht überschreitet, sind beim Hauptwohnsitz die Kosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag mit jährlich 75 Euro gedeckelt.

Ob und wie Sie Ihre Erneuerbaren-Förderkosten nach EAG § 72 deckeln lassen können, prüfen Sie bitte hier: EAG-Kosten-Deckelung – ORF Beitrag

Der übersteigende Betrag zwischen 75 Euro und 100 Euro ist gemäß § 72a Abs. 4 EAG auf die übrigen Endverbraucher:innen in der Netzebene 7 aufzuteilen und vom Netzbetreiber zu verrechnen. Davon ausgenommen sind allerdings Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. Z 2 KSchG (das sind auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn ausgerichtet sind. Juristische Personen gelten immer als Unternehmer).
Sollten Sie als Netzkund:in unter diese Ausnahme fallen, können Sie uns über unser Serviceportal (siehe „Nachweis Unternehmereigenschaft – Ablauf im Serviceportal“) einen Nachweis über die Unternehmereigenschaft zukommen zulassen. Als Nachweise der Unternehmereigenschaft gemäß § 72a (4) EAG gelten: Mitteilung des Finanzamts über die Zuweisung einer UID-Nummer, Firmenbuchauszug oder ein ähnliches Nachweisdokument aus dem die Unternehmereigenschaft eindeutig hervorgeht.  

Nachweis Unternehmereigenschaft

Ablauf im Serviceportal

Anmeldung im Serviceportal

Sofern Sie sich nicht ohnedies schon in unserem Serviceportal registriert haben, führen Sie diese Registrierung vorher aus. Hier finden Sie eine Anleitung für die Registrierung zu unserem Serviceportal.
Nach erfolgter Registrierung melden Sie sich bitte im Serviceportal mit Ihren Zugangsdaten an.

Upload Nachweisdokument + Bekanntgabe UID- oder Firmenbuchnummer

Wählen Sie die Art des Nachweisdokuments aus, geben Sie Ihre Firmenbuchnummer oder Ihre UID-Nummer an und laden Sie das Nachweisdokument unter „Upload Nachweisdokument“ hoch:

 

Erfolgsmeldung

Nach erfolgreichem Upload erhalten Sie folgenden Hinweis:

 

 

Unternehmereigenschaft trifft nicht mehr zu

Sollte die Unternehmereigenschaft nicht mehr zutreffen (zB. Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit) weisen wir Sie darauf hin, dies unverzüglich über das Serviceportal zu melden: