Hier finden Sie die gesammelten FAQ für den Bereich Erzeugung. Dazu zählen alle Fragen, die auf den einzelnen Seiten des jeweiligen Bereichs abgebildet sind.
Hier finden Sie die gesammelten FAQ für den Bereich Erzeugung. Dazu zählen alle Fragen, die auf den einzelnen Seiten des jeweiligen Bereichs abgebildet sind.
Nachdem Sie uns die Daten Ihrer geplanten Erzeugungsanlage (z.B. Photovoltaikanlage) bekannt gegeben haben (hier geht’s zum Online-Formular), erhalten Sie mit der Einspeisebestätigung die Zählpunktsbezeichnung (die Sie ggf. für einen Förderantrag brauchen) sowie die technischen Voraussetzungen und ggf. erforderliche Maßnahmen für den Netzanschluss der Erzeugungsanlage.
Die Einspeisebestätigung ist dann ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Solange ist die Einspeisekapazität am angegebenen Anschlusspunkt für Sie reserviert und haben Sie Zeit die Anlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Eine Verlängerung der Einspeisebestätigung ist durch ein formloses Mail an einspeiser@salzburgnetz.at möglich.
Für den Anschluss von einer oder mehrerer Erzeugungsanlagen, die in Summe eine Leistung von maximal 800 W pro Kundenanlage aufweisen, sind im Unterschied zu größeren Erzeugungsanlagen kein eigener Netzzugangsvertrag und kein Stromabnahmevertrag erforderlich. Es genügt die Kleinsterzeugungsanlage beim Netzbetreiber anzumelden. Nutzen Sie dazu unser Webformular. Die Anlage wird dann von uns im System erfasst und falls erforderlich wird ein Zählertausch von uns veranlasst.
Achtung: Gemäß ÖVE/ÖNORM E 8101 darf eine Stromerzeugungseinrichtung nicht mittels eines Steckers und einer Steckdose mit dem Endstromkreis verbunden werden. Die Kleinsterzeugungsanlage muss über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer in der EU anerkannten Prüfstelle verfügen. Diese muss belegen, dass die selbsttätig wirkende Freischaltstelle die Vorgaben der ÖVE/ÖNORM E 8101-1, der R 25 und der TOR Erzeuger erfüllt.
Für den Strom der nicht in Ihrer Anlage selbst verbraucht sondern ins Netz eingespeist wird, ist (ausgenommen bei Kleinsterzeugungsanlagen) zusätzlich zum Netzzugangsvertrag mit uns als Netzbetreiber ein Stromabnahmevertrag mit einem Energielieferanten Ihrer Wahl abzuschließen. Darin wird geregelt zu welchem Preis die von Ihnen eingespeiste Energie vergütet wird.
Bei der Volleinspeisung wird der gesamte Strom, der erzeugt wird, in das Netz eingespeist, ohne dass der/die Anlagenbetreiber:in Strom für den Eigenverbrauch entnimmt. Für eine Volleinspeiser-Anlage ist ein eigener Zähler erforderlich.
Bei der Überschusseinspeisung wird der erzeugte Strom verwendet, um den aktuell vorliegenden Strombedarf im Haushalt oder Betrieb zu decken, nur der Überschuss wird ins Stromnetz eingespeist. Die Erzeugungsanlage wird dabei in der Verbraucheranlage angeschlossen. Die Überschusseinspeisung und der Restbezug aus dem Netz werden über einen Zweirichtungszähler gemessen. Diese Funktionalität ist beim Smart Meter standardmäßig integriert. Wenn Sie noch keinen Smart Meter haben ist ggf. ein Zählertausch erforderlich.
Unter Inselbetrieb versteht man den Betrieb einer Erzeugungsanlage ohne Verbindung zum Stromnetz, z.B. die Versorgung einer abgelegenen Almhütte ohne Stromanschluss mit einer Photovoltaik-Anlage.
Unter Netzparallelbetrieb versteht man den Betrieb einer Erzeugungsanlage in Verbindung (Fachbegriff Parallelschaltung) mit dem Stromnetz. Dabei ist z.B. eine Photovolatik-Anlage über einen Wechselrichter über die Kundenanlage mit dem Stromnetz verbunden.
Im Netzzugangsvertrag ist zwischen Ihnen als Kund:in und uns als Netzbetreiber die Nutzung des Stromnetzes unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Bedingungen geregelt und es sind alle technischen Daten und Anforderungen aus dem Betrieb (analog zur Einspeisebestätigung) nochmal für Sie zusammengefasst.
Unter Engpassleistung versteht man die maximale elektrische Dauerleistung, die eine Erzeugungsanlage abgeben kann. Sie wird durch den schwächsten Anlagenteil, den sogenannten Engpass, begrenzt.
Ein Stromspeicher wirkt als Verbraucher und als Erzeuger. Daher ist für einen Speicher im Netzparallelbetrieb der selbe Ablauf wie bei Erzeugungsanlagen mit Bekanntgabe der Daten, Einspeisebestätigung und Netzzugangsvertrag-Einspeiser erforderlich. Wenn Sie z.B. eine Photovoltaik-Anlage mit Speicher anschließen wollen, wird beides gemeinsam betrachtet und vertraglich geregelt.
So kommen Sie Schritt für Schritt zu Ihrer Photovoltaik-Anlage:
Um Biogas ins Gasnetz einspeisen zu können ist es erforderlich, einen Netzanschluss errichten zu lassen und das Biogas nach in der ÖVGW Richtlinie G33 definierter Qualität aufzubereiten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie in unser Gasnetz einspeisen wollen.
Unter einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) versteht man eine Erzeugungsanlage, die mehrere Verbrauchsanlagen gleichzeitig versorgt, zum Beispiel eine Photovoltaik-Anlage auf einem Mehrparteienhaus, deren Erzeugung auf die Wohnungen aufgeteilt wird. Die rechtliche Grundlage für diese Aufteilung bildet §16 a ElWOG.
Die Energie einer Erzeugungsanlage wird rechnerisch auf die sogenannten teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlagen) aufgeteilt. Dies kann entweder nach fixen Anteilen (statisches Modell) oder nach dem Verbrauch in der jeweiligen Viertelstunde (dynamisches Modell) erfolgen. Jedem/jeder teilnehmende:n Berechtigte:n kann je Viertelstunde maximal so viel Eigenerzeugung zugeordnet werden, wie er/sie verbraucht. Darüber hinausgehende Energie wird als Überschuss ins Netz eingespeist und entsprechend Energieabnahmevertrag vergütet. Ist der Verbrauch höher als die zugeordnete Eigenerzeugung, wird der Rest aus dem Netz bezogen.
Die Voraussetzungen für eine GEA sind:
Wenn auf Ihrem Objekt bereits eine Erzeugungsanlage besteht, erkundigen Sie sich, ob es hier schon eine GEA gibt. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Wir benötigen dazu nur die Adresse bzw. wenn sie schon in der Anlage wohnen Ihre Kundennummer.
Für die Einrichtung und Abrechnung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage werden von uns als Netzbetreiber keine zusätzlichen Kosten verrechnet.
Da die Abrechnung und Saldierung der an einer GEA beteiligten Anlagen auf einer Viertelstundenmessung basiert, ist eine Teilnahme an der GEA nur möglich, wenn der Netzbetreiber von Ihnen die Zustimmung zur Verarbeitung und Übermittlung von Viertelstundenwerten erhält. Somit ist mit einem Blind Meter die Teilnahme an einer GEA nicht möglich.
Teilen Sie dem/der Betreiber:in Ihrer GEA rechtzeitig Ihre Umzugspläne mit. Diese:r wird für Sie die notwendigen Schritte beim Netzbetreiber einleiten, um Ihre Teilnahme an der GEA zu beenden. Die Schlussrechnung der Anlage erfolgt wie gewohnt.